Unsere Satzung
in der geänderten Fassung vom
30. August 1995
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§ 1
Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "URANIA - Gesellschaft zur Vermittlung wissenschaftlicher Kenntnisse - Stadtverband Dresden e.V." (nachfolgend URANIA Dresden genannt). Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich vorrangig auf die sächsische Landeshauptstadt Dresden. Der Sitz des Vereins ist Dresden. Der Verein ist juristische Person und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter Nr. 1215 eingetragen.

§ 2
Art und Zweck

Die URANIA Dresden ist selbständig und von Parteien und Organisationen unabhängig. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Personen, die allgemeinverständlich wissenschaftliche Erkenntnisse vermitteln mit dem Ziel, die humanistischen, sozialen, geistig-kulturellen und ökologischen Interessen der Dresdner und ihrer Gäste zu fördern. Dabei tritt die URANIA Dresden als freier Bildungsträger dafür ein, daß die Wissenschaft ihre Verantwortung gegenüber der Gesellschaft wahrnimmt und die Ergebnisse der Wissenschaft ausschließlich zum Wohle der Menschen genutzt werden.

§ 3
Aufgaben und Ziele

Die URANIA Dresden

§ 4
Wirkungsstätten

Die URANIA Dresden wirkt in Klubs und anderen Stätten der Begegnung und Kommunikation sowohl eigenständig als auch mit Partnern wie Bildungs- und Kultureinrichtungen, Unternehmen, Vereinen u.a. gesellschaftlichen Vereinigungen.

§ 5
Zusammenarbeit

Die URANIA Dresden strebt enge Verbindungen zu Akademien, Universitäten, Hoch- und Fachschulen, Volkshochschulen, wissenschaftlichen Gesellschaften und Institutionen sowie artverwandten Vereinen an.

§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied der URANIA Dresden können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie die Satzung anerkennen, sich den in § 3 genannten Zielen stellen und bereit sind, an der Lösung der Aufgaben der URANIA Dresden in selbstgewählter Weise mitzuwirken. Für natürliche Personen ist die Mitgliedschaft mit Beginn des 15. Lebensjahres möglich. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

§ 7
Förderer

Personen, wissenschaftliche Gesellschaften und demokratische Vereinigungen, Unternehmen sowie staatliche und wissenschaftliche Institutionen können Förderer der URANIA Dresden werden. Sie wirken für das Anliegen der URANIA Dresden und geben ihr finanzielle, materielle und/oder geistige Unterstützung. Förderer der URANIA Dresden werden durch den Vorstand aufgenommen. Der Förderstatus ist mit der Möglichkeit einer beratenden Stimme im gewählten Vorstand verbunden.

§ 8
Mitgliedsbeitrag

Mitglieder nach § 6 zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 9
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist an die Einhaltung der Satzung gebunden. Sie erlischt durch
  1. Austritt des Mitglieds
    Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist mindestens einen Monat vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  2. Ausschluß
    Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluß eines Vereinsmitglieds nach dessen Anhörung wegen groben satzungswidrigen Verhaltens beschließen.
  3. Streichung
    Eine Streichung aus den Mitgliederlisten erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn
    • die rechtlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt sind,
    • das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und keine Zahlungsbereitschaft zu erkennen ist oder der Beitrag satzungswidrig rückgebucht wurde.
    • den Tod des Mitglieds.
In allen genannten Fällen besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des laufenden Jahresbeitrags, auch nicht anteilig.

§ 11
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der URANIA Dresden und entscheidet über die ihren Bedingungen und Möglichkeiten entsprechenden Inhalte, Formen und Methoden der populärwissenschaftlichen Arbeit sowie des Vereinslebens.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren einen ehrenamtlichen Vorstand, der aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter(in) und mindestens 5 weiteren Mitgliedern besteht.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich auf dem Postweg bis spätestens sechs Wochen vor Termin.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von über einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach Vorliegen dieser Voraussetzungen durchzuführen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt (außer solche gemäß § 18) und sind schriftlich auszufertigen sowie vom Protokollführer und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

§ 12
Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen und beruft diese gemäß § 11 ein. Er tritt im Regelfall einmal im Monat zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Dem Vorstand ist die Erfüllung der in der Satzung verankerten und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Aufgaben übertragen. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand kann zeitweilige oder ständige ehrenamtliche Arbeitsgremien bilden und wissenschaftliche Fachgremien zur inhaltlichen und methodischen Beratung berufen. Er entscheidet über deren Bezeichnung, Struktur, Anzahl und Arbeitsweise.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, und bestellt entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten mindestens einen Geschäftsführer.

§ 13
Vertretung im Rechtsverkehr

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vertreten durch

Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle, ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden und diesem rechenschaftspflichtig. Er nimmt an den Vorstandssitzungen teil. Die Haftung des Geschäftsführers wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 14
Finanzierung

Die Tätigkeit der URANIA Dresden wird finanziert durch

§ 15
Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (außer ggfs. einer reinen Aufwandsentschädigung). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der URANIA Dresden fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16
Vereinseigentum

Die URANIA Dresden verfügt über Vereinseigentum. Sie hat das Recht, sich im Sinne der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ziele an gemeinnützigen Gesellschaften zu beteiligen.
Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der URANIA Dresden an den Verband "URANIA - Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse, Landesverband Sachsen".

§ 17
Schatzmeister

Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtig. Er prüft auf der Grundlage der Geschäftsordnung das Finanzgebaren des Vorstandes und der Geschäftsstelle sowie die satzungsgemäße Mittelverwendung. Der Schatzmeister nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§ 18
Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Haftung

Für Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes, die Auflösung des Vereins sowie dessen Haftung finden die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

§ 19
Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde in der vorliegenden, geänderten Fassung auf den Mitgliederversammlungen der URANIA Dresden am 21.01.1995 und 30.08.1995 angenommen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle aller früheren Satzungen des Vereins.